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   OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17   

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https://dejure.org/2019,4121
OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17 (https://dejure.org/2019,4121)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2019 - 1 LC 77/17 (https://dejure.org/2019,4121)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 1 LC 77/17 (https://dejure.org/2019,4121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    SGB VIII § 23; SGB VIII § 23 Abs 2; SGB VIII § 23 Abs 2a
    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag; Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; Beurteilungsspielraum; Kindertagespflege; Kindertagespflegeperson

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Höhe eines gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu leistenden Betrages zur Anerkennung der Förde...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennungsbetrag; Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; Beurteilungsspielraum; Kindertagespflege; Kindertagespflegeperson

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 23 Abs. 2 ; SGB VIII § 23 Abs. 2a
    Rechtsstreit um die Höhe eines gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII ) zu leistenden Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung (Anerkennungsbetrag) im Rahmen einer Kindertagespflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Vergütung in der Kindertagespflege

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bremen muss Kindertagespflege angemessen vergüten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Höhere Löhne in der Kindertagespflege Bremen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17
    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 ff.).

    Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die Höhe des Anerkennungsbetrags muss dieser vom Gesetzgeber geforderten Qualifikation der Kindertagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 29).

    Zum anderen berücksichtigt ein lediglich mit der unterschiedlichen Qualifikation begründeter Abschlag von 38% nicht hinreichend, das - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35) - die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten und die Tätigkeit von Tagespflegepersonen grundsätzlich vergleichbar sind.

    Auch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, insbesondere den hohen Abschlag, nicht.

    Er ist hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17
    Eine auf der tariflichen Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

    Vielmehr handelt es sich um "Sollwerte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Aus diesem Gesichtspunkt und dem vorgenannten Gesichtspunkt, dass der Tariflohn staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher lediglich ein mögliches Orientierungskriterium unter mehreren anderen darstellt, ergibt sich auch, dass der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers nicht automatisch dann überschritten ist, wenn zwischen dem Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen und der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieherinnen in Kindertagesstätten ein erheblicher Unterschied besteht (a. A. möglicherweise OVG Bremen, Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 77/17 -, 2. Leitsatz und Rn. 38, das allerdings maßgeblich auf die nicht ausreichende Begründung des Jugendhilfeträgers abstellt).
  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 74/17

    Angemessene Vergütung in der Kindertagespflege

    1 LC 77/17.
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